Rechtliche Aspekte der Nutzung von PlugIn-(Mini)-PV-Anlagen

Einführung

Die Energiewende erfordert neben einer Dezentralisierung der Energieerzeugung auch eine Diversifizierung der Erzeugungsmethoden und eine Entlastung der Netze, somit also die möglichst verbrauchsnahe Erzeugung von Strom. Die Nutzung von Photovoltaikmodulen ist zwar nicht neu im Sinne einer Diversifizierung, als neu kann aber bezeichnet werden, dass jüngst größerer Fokus auf die Stromerzeugungsmöglichkeiten von Menschen gesetzt wird, die keine Dachphotovoltaikanlagen errichten und betreiben wollen oder können, insbesondere weil auch kein Interesse an der Einspeisung (und dem Verkauf oder der geförderten Vermarktung / Vergütung) von Strom besteht. Hinsichtlich dieser Personengruppe etablieren sich derzeit sogenannte PlugIn-PV-Anlagen (auch Minisolaranlagen oder Heim-Solaranlagen, PV-Kleinanlagen, Mini-Solarsystem, Guerilla-PV usw.), als Möglichkeit, Strom selbst zu erzeugen und diesen eigenverbrauchsmindernd ohne Einspeisung ins öffentliche Netz zu nutzen. Das PV-Modul mit eingebautem Wechselrichter wird in diesem Fall durch einen Schutzkontaktstecker (Schuko-Stecker) direkt in den Endstromkreis einer Wohnung oder eines Hauses eingesteckt. Bisher gab es solche Modelle höchstens als Selbstbausatz bzw. es war eine eigene Konstruktion von Modul, Wechselrichter und Stecker erforderlich (vgl. zum Ganzen eine Mitteilung auf Seite 3 der energy.aktuell Nr.32 des Ökostromversorgers Greenpeace Energy). In jüngerer Zeit lassen sich aber Marktteilnehmer identifizieren, die mit eigenen Gesamtlösungen auf dem Markt in Erscheinung treten (vgl. bspw. das Kraftwerk „simon“ der homemade.energy GmbH sowie das Kraftwerk „solarheld“ der Infinitum Energie GmbH und viele mehr).

Eine Vielzahl an verfügbaren Hinweisen zum Thema PlugIn-PV-Anlagen

Hinsichtlich dieser PlugIn-PV-Anlagen und ihrer technischen und rechtlichen Aspekte sind schon seit längerer Zeit mehrere relevante Veröffentlichungen im Umlauf. In den letzten Jahren hat sich hier allerdings einiges getan. So sprach sich der VDE mit Blick auf verschiedene technische Normen gegen eine Zulässigkeit von PlugIn-PV-Anlagen im Endstromkreis ausgesprochen (vgl. hier). Auch weitere kritische Stimmen auf Grundlage der sicherheitsrelevanten Vorschriften lassen sich im Internet nach wie vor in nicht geringer Anzahl finden (vgl. bspw. hier). Aber auch positive Stimmen sind vertreten (vgl. bspw. hier). Die Clearingstelle-EEG hat sich mit dem Thema PlugIn-Anlagen aus EEG-rechtlicher Sicht befasst (vgl. hier). Der BDEW hat sich im Einklang mit der Mehrzahl der Verteilnetzbetreiber ebenfalls gegen die Annahme ausgesprochen, dass der Betrieb solcher Solaranlagen rechtlich und technisch sicher möglich wäre (vgl. hier; „Anwendungshilfe zu Rechtsfragen rund um Plug-in-PV-Anlagen aus Nov. 2018“).

Es gibt Informationen, wonach bspw. in anderen europäischen Ländern der Betrieb von PlugIn-PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 400 bzw. 600 Watt zulässig ist. In Österreich sind Kleinsterzeugungsanlagen von technischen Vorschriften der österreichischen Regulierungsbehörde E-Control ausgenommen (vgl. TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen), Teil D Hauptabschnitt D4, S.7). In Deutschland ist von solcherlei Regelungen bisher nichts bekannt. Derzeit muss also festgestellt werden, dass Inhalt einiger technischen Normen, bspw. der VDE-AR-N 4105 sowie VDE 0100-551, nach ihrem Wortlaut darauf hindeutet, dass die Vorgaben der Normen durch die Nutzung der PlugIn-PV-Anlagen ggf. verletzt würden. Intensiver Einsatz verschiedener Insitutionen und Personen hat mit Blick auf die genannten technischen Normen Veränderungen gebracht, die teilweise im Entwurfsstadium oder im Vornorm-Status umgesetzt sind. Auch eine Produktnorm befindet sich auf dem Weg. Allerdings erfordert die Einhaltung der technischen Normen derzeit immer noch erheblichen Aufwand, um eine PV-PlugIn-Anlage normkonform anzuschließen und zu nutzen. Regelmäßig können oder sollen beim Betrieb jener Anlagen allerdings nicht alle technischen Normen erfüllt werden, wovon auch als Grundlage der weiteren Ausführungen folgend ausgegangen werden soll.

Rechtliche Perspektiven unter Beachtung technischer Umstände

Insbesondere soweit von einem Verstoß gegen technische Regeln durch die Nutzung von PlugIn-PV-Modulen ausgegangen wird, ist fraglich, ob hinsichtlich der Nutzung jener Anlagen Vorbehalte aus rechtlichen Gründen bestehen (Ist die Nutzung von Minisolaranlagen erlaubt?). Möglicherweise relevante gesetzliche Materien finden sich insbesondere im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), im Stromsteuergesetz (StromStG) oder im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Der etwaige Verstoß bei Anschluss oder Betrieb einer Mini-PV-Anlage, führt alleine und für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit und ist zunächst irrelevant. Erst wenn rechtliche Normen verletzt werden, besteht die Möglichkeit, dass es zu Auseinandersetzungen kommt.

Stromsteuer und Strafrecht

In Frage kommt, dass der Betrieb einer PlugIn-PV-Anlage zu der Verwirklichung des Tatbestandes einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung führt, §§ 370, 378 AO. Mit etwas Fantasie ist auch die Verwirklichung des Tatbestandes von § 268 oder § 263 StGB vorstellbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Anschlussnutzer in seinem Endstromkreis durch eine PlugIn-PV-Anlage erzeugten Strom nicht vollständig verbraucht und somit eine Rückspeisung in das öffentliche Netz erfolgt. Die Steuer wird durch den jeweiligen Lieferanten abgeführt (§ 5 StromStG). Die eigenerzeugte Menge ist gleichwohl vom Erzeuger im Rahmen von PlugIn-PV-Anlage nicht nachweisbar, diese Strommenge ist jedoch nach der derzeitigen Gesetzeslage gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG steuerbefreit. Insoweit bedarf es auch keiner gesonderten Erlaubnis für die Erzeugung oder die Entnahme von Strom. Sollte aber der Anschlussnutzer nicht über einen Zähler mit Rücklaufhemmung verfügen, wäre die Folge einer Rückspeisung, dass sich der Zähler rückwärts drehte. Dies bedeutete, dass die stromsteuerpflichtige Strommenge nicht exakt bestimmt werden könnte und niedriger ausfiele, als tatsächlich aus dem Netz entnommen wurde. Für die aus dem Netz entnommene Strommenge, die durch den Zählerrücklauf nicht nachweisbar ist, kann keine Steuer gezahlt werden, so dass der Tatbestand der §§ 370, 378 AO verwirklicht wäre. Da die Meßwerte auch den Verbrauch und die Netznutzung belegen, ist jedenfalls auch die objektive Begehung einer Fälschung technischer Aufzeichungen oder eines Betruges nicht völlig fernliegend. Gleichwohl muss festgestellt werden, dass die Strafverfolgungswahrscheinlichkeit sehr gering sein dürfte, da ein entsprechender Nachweis der Tatbestandsverwirklichung nicht gelingen könnte (Nachweis des Zählerrücklaufs durch Ermittlungsbehörden?) und aus den gleichen Gründen auch die Voraussetzungen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (mindestens Anfangsverdacht, §§ 152, 160 StPO) schwerlich vorliegen können. Um diese Problematik gänzlich auszuschalten, ist erforderlich, einen Zähler mit Rücklaufhemmung zu installieren. So wird verhindert, dass der Tatbestand einer Steuerstraftat verwirklich werden kann. Nicht zu verhindern ist so allerdings, dass physikalisch eine Rückspeisung in das öffentliche Netz stattfinden kann (dazu unten), eine solche würde lediglich nicht gemessen.

Vereinzelt wird vertreten, so auch in der o.g. „Anwendungshilfe“ des BDEW, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen könne, wenn eine Mini-PV-Anlage unter Verstoß gegen technische Normen betrieben wird. Als Paradebeispiel dient hier das Thema Brandgefahr und elektrischer Schlag mit Gesundheits- und Personenschaden. Dazu ist festzustellen, dass die häufig anzutreffenden Aussagen nicht richtig sind. Der Betrieb ohne Störfall ist strafrechtlich irrelevant. Sei nun einmal angenommen, es träte beim Betrieb einer Mini-PV-Anlage, die entgegen technischer Normen betrieben wurde, ein Brand oder Stromschlag auf, der zu einer Gesundheitsschädigung und zu Sachschaden führte: In diesem Fall wäre eine strafrechtliche Verantwortlichkeit dann nicht auszuschließen, wenn eine subjektive Vorwerfbarkeit des Betreibers der Anlage bestünde. Dass diese Vorwerfbarkeit automatisch gegeben sein soll, wenn technische Normen nicht eingehalten wurden, aber gleichwohl höchste Sorgfalt beim Anschluss und Betrieb der Anlage gegeben war, kann als abwegig gelten. Denn ein solcher Fall kann nicht monokausal bewertet werden. In allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen spielen auch andere Faktoren eine kausale Rolle, so dass eine Prognose, der Anlagenbetrieb führe zwingend zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ebenso unseriöus und unsinnig ist, wie die Aussage, die strafrechtliche Verantwotlichkeit sei in jedem Fall ausgeschlossen.

Bilanzkreispflichten

Aus der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ergeben sich die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze (§ 1 StromNZV). § 4 StromNZV sieht die grundsätzliche Pflicht zur Bildung von Bilanzkreisen vor, Bilanzkreise müssen immer aus mindestens einer Einspeise- und Entnahmestelle bestehen. Zudem ist wiederum jede Einspeise- oder Entnahmestelle einem Bilanzkreis zuzuordnen und ein Netznutzer darf nur einemBilanzkreis zugeordnet werden. Voraussetzung für die Pflicht zur Eröffnung eines ggf. eigenen Bilanzkreises wäre also, dass überhaupt messbar in das Netz der öffentlichen Versorgung durch den Betrieb eine PlugIn-PV-Anlage eingespeist würde. Dies dürfte in aller Regel nicht der Fall sein, wenn kein Zweirichtungszähler installiert ist. Fraglich bleibt schließlich noch, ob die Pflicht zur Installation eines Zweirichtungszählers und/oder ggf. der Bilanzierung von (möglicherweise) eingespeistem Strom besteht bzw. die Zuordnung des Strom zu einem Bilanzkreis. Aus der StromNZV lässt sich aber keine unmittelbare Pflicht ableiten, jede potentielle physikalische Einspeisestelle einem Bilanzkreis zuzuordnen. Die StromNZV hat vielmehr die Aufgabe, die vertraglichen Umstände der Netznutzung und die kaufmännischen Umstände zu regeln, nicht jedoch die physikalischen Aspekte der Netznutzung wie bspw. die Netzstabilität (vgl. Lüdtke-Handjery, in: Danner/Theobald, Energierecht, 87 EL, § 1 StromNZV Rz. 8 ff.). Anderenfalls müsste bei konsequentem Verständnis auch bspw. jeder Netzanschluss, der auf Verbraucherseite mit einem Notstromaggregat oder sonstigen Stromerzeugungsanlagen ausgestattet ist, einem Bilanzkreis als (potentielle) Einspeisestelle zugeordnet werden (dies gilt jedenfalls für alle Stromerzeugungsanlagen, die so hinter dem Netzanschluss genutzt werden, dass eine Einspeisung technisch möglich ist). Die Aspekte der Netzstabilität werden an anderer Stelle relevant (vgl. unten), zudem wäre es sogar möglich, die jeweilige PlugIn-PV-Anlage bzw. den entsprechenden Netzanschluss, an dessen Verbraucherseite sie angeschlossen wird, einem EEG-(Erzeugungs-)Bilanzkreis zuzuordnen. Im Prinzip gilt aber im Rahmen des Anwendungsregimes der StromNZV: keine Messung=keine Einspeisung.

In der aktuellen (Entwurfs-)Fassung der neuen VDE-Norm 4105 ist unter anderem auch vorgesehen, dass der Einbau eines Zweirichtungszählers zwingend ist. Dabei ist zu beachten, dass nach der Ziffer 1 der technischen Regel („Anwendungsbereich“) deutlich ist, dass die Norm die elektrotechnischen Vorgaben des Anschlusses einer Erzeugungsanlage regeln soll (und zwar für den Netzanschluss, der bei Mini-PV-Anlagen im Prinzip nicht gegeben ist, da diese an einen Endstromkreis angeschlossen werden), nicht aber messtechnische. Inwieweit die Vorgabe der Forderung eines Zweirichtungszählers in jener Norm überhaupt zulässig oder relevant ist, dürfte demnach höchst zweifelhaft sein. Denn die Vorgaben zur messtechnischen Erfassung von Strom ergeben sich nicht aus jener technischen Norm, sondern sind je nach Versorgungskonzept aus rechtlichen Vorgaben ableitbar. Wird mit einer PV-Anlage kein Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und besteht eine Eigenversorgung, ist ein Zweirichtungszähler schlicht überflüssig, führen aber bei kleinsten Rückspeisungen zur Bilanzierungspflicht (mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen). Es darf vermutet werden, dass es als „geschickter Winkelzug“ bei der Normfortschreibung der VDE 4105 angesehen wird, die – allerdings normtechnisch verfehlte und damit wohl unwirksame – Vorgabe der Installation eines Zwerichtungszählers untergebracht zu haben. Denn die Umsetzung der Vorgabe ist nichts anderes als ein Damoklesschwert, dessen „Pferdehaar“ die Kleinstrückspeisung ist, mit der die Bilanzierungspflicht ausgelöst wird. Ohne Verschwörungstheoretiker zu sein, darf dieser Umstand als Kalkül bezeichnet werden.

Besonders unsinnig an der Forderung eines Zweirichtungszählers ist, dass mit den Mini-PV-Anlagen in der Regel keine Einspeisung gewünscht ist und kleinste Rückspeisungsmengen nicht systemrelvant sind. Dies wird besonders deutlich mit Blick auf Mehrfamilienhäuser, in denen Aufzüge betrieben werden, die aufgrund der Rekuperierung auch mitunter Rückspeisungen ins Netz begründen können, sich hier allerdings niemand mit technischen Normen darum zu kümmern scheint. Im Kern handelt es sich jedoch um das gleiche „Problem“, eine Ungleichbehandlung nicht begründbar.

EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und MaStRV (Markstammdatenregisterverordnung)

Vielfach ist in der öffentlichen Diskussion hinsichtlich PlugIn-PV-Anlagen zu hören, dass diese die Voraussetzungen des § 9 EEG nicht einhielten und deren Verwendung daher unzulässig sei. Zudem seien sie nicht in das Marktstammdatenregister gem. MaStRV eingetragen oder würden hier auch nicht gemeldet werden, was jedoch Verpflichtung sei. Beides trifft nicht ohne Weiteres zu, da das EEG keine allgemeinen Anforderungen an den Betrieb von Erzeugungsanlagen aufstellt, die über den Anwendungsbereich des EEG hinausgingen und nur EEG-intern sanktioniert werden.

Auch unterfallen Mini-PV-Anlagen, die an einen (End-)Verbrauchsstromkreis angeschlossen werden nicht ohne Weiteres der MaStRV. Zwar finden sich in den §§ 1 bis 18 EEG relevante Vorschriften zu Netzanschluss und technischen Vorgaben, die Nichteinhaltung dieser Vorgaben wird allerdings alleine durch den Verlust des vom EEG grundsätzlich geregelten Vergütungs- oder Förderanspruch sanktioniert. Eine Mini-PV-Anlage ist somit eine EEG-Anlage, die Nichteinhaltung von technischen Vorgaben nach dem EEG führt allerdings nicht zu Sanktionen, wenn nicht tatsächlich Vergütung für eingespeisten Strom in Anschluss genommen wird. Das EEG kann daher nicht belastend auf den Betrieb von PlugIn-PV-Anlagen angewendet werden, deren Ziel nicht in einer Einspeisung und insbesondere dem kaufmännischen Erfolg dieser Einspeisung liegt. Gleichwohl ist es denkbar, § 8 EEG (Anschlusspflicht der Netzbetreiber) zu Gunsten des Nutzers einer PlugIn-PV-Anlagen heranzuziehen, so dass ein Netzbetreiber jedenfalls den (Netz-)Anschluss nicht verbieten darf. Um den Netzanschluss geht es aber im Kern bei MiniPV-Anlagen gerade nicht, sondern um den Anschluss an einen Endstromkreis außerhalb des Netzes (dazu unten, Ziff. 5).

Zur sog. 70%-Regelung: In § 9 Abs. 2 Nr. 2 lit. b EEG ist geregelt, dass PV-Anlagen unter 30 kW Nennleistung höchstens 70 % der erzeugten Leistung in das Netz einspeisen dürfen. Diese Regelung hat aber für Mini-PV-Anlagen nur Wirkung, wenn mit diesern Anlagen tatsächlich Strom in das öffentliche Netz eingespeist und die EEG-Förderung in Anspruch genommen werden soll. Dies wird bei jenen PlugIn-Anlagen nicht der Fall sein. Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich um ein Angebot staatlicher Förderung. Dieses Angebot muss aber nicht angenommen werden, deklaratorisch sieht das EEG daher bspw. in § 21a die (ungeförderte) sonstige Direktvermarktung vor. Die EEG-Förderung ist allerdings an die Einhaltung verschiedener Pflichten geknüpft (vgl. §§ 9 ff. EEG), deren Nichteinhaltung zu einer Verringerung oder dem Ausfall der Förderung führt. Die Nichteinhaltung der EEG-rechtlichen Pflichten wird also allein EEG-intern sanktioniert. Der Förderungsanspruch kommt darüber hinaus nicht auf Grundlage eines EEG-(Netzanschluss-)Vertrages zustande, sondern auf Grundlage eines gesetzlichen Schuldverhältnisses (§ 7 EEG), weshalb es anzuraten ist, entsprechende Verträge, die regelmäßig von NB vorgelegt werden, nicht zu unterschreiben. Einspeiseanlagen, die keine Förderung in Anspruch nehmen, bzw. deren Betrieb kann im Falle von Pflichtverstößen ausschließlich nach EnWG und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen sanktioniert werden. Einen Verweis vom EnWG auf das EEG gibt es nicht, das wäre auch systemwidrig.

Zur MaStRV: Nach § 5 Abs. 1 der MaStRV müssen Betreiber ihre „Einheiten“ bei der Inbetriebnahme registrieren. Wer dies nicht erledigt begeht gem. § 21 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt werden kann. Eine „Einheit“ im Sinne der Verordnung ist gem. § 2 Nr. 4 MaStRV jede ortsfeste Erzeugungseinheit. Dieser Begriff ist in der Begründung der MaStRV zwar nicht weiter beschrieben, es dürfte aber Erzeugungseinheiten betreffen, die jedenfalls im Sinne einer gewissen Dauerhaftigkeit errichtet werden (Fundament, verschraubter Unterbau usw.). Die typischen Balkon- oder Terrassenmodule dürften nicht darunter fallen. Man kann das diskutieren bei solchen Modulen, die mit dem Ziel einer Dauerhaftigkeit am Balkongitter aufgehängt werden und ggf. muss dann auch die Art der Aufhängung in den Blick genommen werden (ist die Aufhängung schnell zu lösen?). Auch der bei Stecker-Solar-Geräten übliche SchuKo-Stecker dürfte ein deutliches Argument gegen die Ortsfestigkeit der Erzeugungsanlage sein. Das Thema der Orstsfestigkeit kennt man im Übrigen besonders aus dem Bauordnungsrecht (insb. Werbeanlagen), wobei eine feste Verbindung mit dem Erdboden oder einem Gebäude verlangt wird. Eine überwiegend ortsgleiche Verwendung reicht in aller Regel nicht aus. Allerdings sollte aufgrund der vergleichsweise unkomplizierten Meldung überlegt werden, ob eine Meldung erfolgt. Auch kann die Meldung aller Mini-PV-Anlagen dazu führen, dass das Marktstammdatenregister „überschwemmt“ wird und so politisch eine Anpassung der Meldepflichten erfolgen muss.

EnWG

Im Bereich des Energiewirtschaftsrechts regelt § 49 EnWG, welche Anforderungen an Energieanlagen bzw. Erzeugungsanlagen zu stellen sind. Dort heißt es in Abs. 1: „Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“ Aus Abs. 2 folgt, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten der Regeln der Technik vermutet wird, wenn die VDE- und DVGW-Regelwerke eingehalten werden. Diese gesetzliche Tatsachenvermutung kann widerlegt werden, indem im Falle des Verstoßes gegen eine jener Normen nachgewiesen wird, dass der jeweilige Betrieb einer Erzeugungsanlage jedenfalls die gleiche Sicherheit bietet, als wären die Normen eingehalten. Eine solche widerlegliche gesetzliche Vermutungsregelung hinsichtlich der anerkannten Regeln der Technik findet sich bspw. auch in § 3 der Landesbauordnungen, hier sogar auch im Hinblick auf die staatlich eingeführten technischen Baubestimmungen.

Plastisch wird dies an folgendem Beispiel: Wird in der (Vor-)Norm 0100-551 zum jetzigen Zeitpunkt (Okt. 2017) eine spezielle Steckvorrichtung zum Einstecken von PlugIn-Pv-Anlagen gefordert, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Nutzung von SchuKo-Steckern ein relevanter Verstoß gegen diese Norm begründet. Technische Normen entwickeln aus sich selbst heraus im Übrigen keinen „Verbotscharakter“ (ein Verstoß gegen technische Normen führt also nicht zwingend dazu, dass die gegen die Norm verstoßende Handlung „verboten“ ist, wie es häufig zu lesen ist). Technische Normen werden ordnungsrechtlich erst relevant, wenn der Gesetzgeber – wie bspw. in § 49 Abs. 2 EnWG oder in den Landesbauordnungen – einen gesetzlichen Anwendungsbefehl setzt. Dann führt ein Verstoß gegen die so faktisch zum unmittelbaren Ordnungsrecht erhobene technische Norm zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Handlung – es sei denn, dieser Nachweis ist immer zulässig, dass das mit der Norm verfolgte technische (Sicherheits-)ziel auch durch andere Umstände erzielt wird. Die von der Norm 0100-551 gefordert besondere Einsteckvorrichtung bezweckt, abstrakt generell zu gewährleisten, dass immer sichergestellt ist, dass kein Strom an den Kontakten der Anlage anliegt, um Menschen vor Stromschlag zu schützen. Wenn allerdings, wie bei vielen PV-Modellen, der verbaute Wechselrichter diese Funktion bereits erfüllt, stellt diese spezielle Einsteckvorrichtung nur noch ein redundantes Sicherheitsmittel dar. Sie ist damit nicht erforderlich und in der Norm nur erwähnt, da diese eben auch PV-Modelle anspricht, deren Wechselrichter den dargestellten Sicherheitsstandard nicht erfüllt.

Hinsichtlich der PlugIn-PV-Anlagen bedeutet dies, dass es sich bei diesen zunächst um „Energieanlagen“ im Sinne des § 3 Nr. 15 EnWG handeln muss. Energieanlagen müssen der Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas dienen. Diese Zweckbestimmung muss unmittelbar zum Ausdruck kommen (vgl. Theobald, in: Danner/Theobald, EnWG, EL 86 2015, § 3 Rz. 103). Unstreitig ist dabei, dass Energieverbauchseinrichtungen nicht unter den Begriff der „Energieanlagen“ zu fassen sind (vgl. Theobald a.a.O.). In diesem Zusammenghang darf es auch nicht als völlig fernliegend betrachtet werden, PlugIn-PV-Anlagen diesen Verbrauchsgeräten zuzuodnen, da bei den PlugIn-PV-Anlagen von vornherein keine andere Sicherheitsrelevanz besteht, als bei Verbrauchsanlagen und der Betrieb auch durch den Anschlussnutzers an gleicher strukturellen Stelle wie der Betrieb von Verbrauchseinrichtungen erfolgt. Nach dieser Leseart wäre § 49 EnWG auf PlugIn-PV-Anlagen nicht anwendbar.

Qualifiziert man PlugIn-PV-Anlagen als Energieanlagen, so fordern die Regelungen von § 49 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG bei vorausgesetztem Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik, dass entweder technische Regeln nachweislich veraltet und überholt sind oder ein positiver Sicherheitsnachweis gelingen muss, aus dem sich ergibt, dass der Betrieb jener Anlagen ebenso sicher ist, wie es die Regeln der Technik fordern (vgl. Wasser/van Rienen, in: Danner/Theobald, EnWG, EL 86 2015, § 49 Rz. 33, 42f. und den Einschub oben). Letztere Nachweise sind bspw. auch im Bauordnungsrecht üblich, wenn neue Materialien oder Methoden genutzt werden sollen, für die (noch) keine entsprechende technische Regel existiert und ggf. auch ein Verstoß gegen eingeführte technische Baubestimmungen vorläge. Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche Vermutungswirkung hinsichtlich der anerkannten Regeln der Technik überhaupt widerlegt werden muss, wenn PlugIn-PV-Anlagen betrieben werden sollen, wäre allerdings auch, dass diese überhaupt einschlägig sind. So ist § 49 EnWG stark darauf ausgerichtet, dass die Herstellung von Energieanlagen reguliert wird, also Anorderungen an die Anlage selbst aufgestellt werden. Ob dies tatsächlich auch deren Betrieb betrifft, also die konkrete Art der Verwendung einer Anlage darf bezweifelt werden (so wohl auch Wasser/van Rienen, in: Danner/Theobald, EnWG, EL 86 2015, § 49 Rz. 16).

Mit Blick auf die Pflicht der Verwendung eines Zweirichtungszählers ist ebenfalls gut begründbar, dass diese Pflicht gerade keine „netztechnische“ Regel ist und daher in der VDE 4105 nichts zu suchen hat (vgl. schon oben). In technische Regeln darf nur geschrieben werden, was den Anwendungsbereich erfüllt. Darüber hinausgehende Regelungen sind irrelevant und müssen nicht beachtet werden.

Zudem gilt gem. § 49 Abs. 3 EnWG, dass bei Energieanlagen, die nach den in anderen EU-Staaten geltenden Regelungen rechtmäßig dort hergestellt wurden, die Vermutung besteht, dass die Anforderungen des § 49 Abs. 1 EnWG erfüllt sind. Diese Vorschrift folgt aus der europaweiten Warenverkehrsfreiheit. Eine Prüfung der Gleichwertigkeitsvermutung darf nur in konkreten Anlässen erfolgen (bspw. nach einem Störfall), vgl. zum Ganzen Görisch, in: Kment, EnWG, 2015, § 49 Rz. 7 ff.). Im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 49 EnWG kann überdies die Regelung in § 49 Abs. 3 EnWG fruchtbar gemacht werden, wenn die Anlage in einem anderen EU Staat hergestellt wurde (wobei unklar ist, ob dies auch zutrifft, wenn die konkrete Art der Verwendung und der Nutzungstechnik (hier bspw.: Betrieb durch SchuKo-Stecker in Endstromkreis) einer Anlage gegen Regeln der Technik verstößt). Dies betrifft vor allem Anlagen aus Österreich oder den Niederlanden. Die Anforderungen von § 49 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG sind dann eingehalten, wenn Energieanlagen nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedsstaates der EU rechtmäßig hergestellt und Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten (vgl. Wasser/van Rienen, in: Danner/Theobald, EnWG, EL 86 2015, § 49 Rz. 58). Wie sich schließlich aus den Befugnisnormen der Absätze 5 bis 7 des § 49 EnWG ergibt, ermächtigt die Vorschrift des § 49 EnWG alleine die Behörden der Energieaufsicht, Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheitsanforderungen im Sinne des § 49 EnWG zu ergreifen. Netzbetreiber können aus § 49 EnWG weder Rechte noch Berechtigungen ableiten.

Im Falle eines Verstoßes gegen Regeln des § 49 EnWG enthält § 49 Abs. 5 EnWG eine behördliche Anordnungsbefugnis und die Abs. 6 und 7 behördliche Ermittlungsbefugnisse. Ermächtigt sind die „nach dem Landesrecht zuständige Behörden“, vgl. § 55 EnWG. Welche Behörden dies genau sind, ist unklar (vgl. Görisch, in: Kment, EnWG, 2015, § 5 Rz. 7 f.). Vermutlich sind dies jedenfalls nicht die Landesregulierungsbehörden, wie sich aus der Zuweisungsnorm § 54 Abs. 2 EnWG im Umkehrschluss ergibt. Von den Ländern dürfte aber erwartet werden, entsprechende Energieaufsichtsbehörden einzurichten. In Niedersachsen liegt die Energieaufsicht bspw. beim Umweltministerium (vgl. hier).

NAV

Aus dem Bereich der Regelungen zu Netzanschluss und Anschlussnutzung fällt zunächst § 13 NAV ins Auge. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass ein Anschlussnehmer für das ordnungsgemäße Funktionieren der „elektrischen Anlage“ verantwortlich ist. Die elektrische Anlage ist dabei im weitesten Sinne die elektrische Gebäudeausrüstung des jeweiligen Anschlussnehmers, also die fest installierte, mit dem öffentlichen Netz verbundene Haustechnik (ähnlich Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Danner/Theobald, Energierecht, 87. EL, § 13 NAV Rz. 10). Hinsichtlich dieser Anlage ist der Anschlussnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unzulässige Rückwirkungen ins Netz ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund dürfen auch nur Personen Änderungen an der Anlage vornehmen, die in einem vom Netzbetreiber geführten Installateurverzeichnis eingetragen sind (§ 13 Abs. 2 NAV). Zudem sind hinsichtlich der fachlichen Ausführung der Anlage die Regeln der Technik einzuhalten, hier nimmt die NAV auch § 49 EnWG in Bezug. Allerdings führt diese Bezugnahme in der NAV nicht so weit, dass der zuständige Netzbetreiber die Aufgaben der Energieaufsicht wahrnehmen dürfte, sondern § 13 NAV verfolgt auch hier offenkundig den Zweck, ausschließlich die Netzstabilität zu sichern. So heißt es in § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 NAV: „Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden.“

Der Netzbetreiber kann also nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift nur gegen ein Verhalten eines Anschlussnehmers oder -nutzers eingreifen, wenn (unzulässige) Rückwirkungen in das Netz zu befürchten sind. Er kann sich insoweit ausdrücklich nicht auf technische Vorschriften berufen, die dem Schutz von Leib und Leben dienen, denn eine solche Ermächtigung findet sich in der NAV gerade nicht. Eine solche Ermächtigung ergibt sich aus § 49 EnWG höchstens und ausschließlich für die zuständigen Energieaufsichtsbehörden. Schädliche Rückwirkungen ins Netz entstehen bei dem Anschluss von PV-Kleinstanlagen in der Regel nicht, da die Grundlast einer Abnahmestelle bereits höher als die Leistung einer solchen Anlage von bis zu 300 Watt (peak) sein wird (in diesem Sinne auch eine Meldung des Netzbetreibers Westnetz, vgl. den Blog-Eintrag des Energieversorgers Greenpeace Energy eG mit Nachweisen hier). Hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Regeln der Technik sieht die NAV überdies eine Vermutungswirkung vor, wenn die Materialien der Anlage bestimmte Prüfzeichen tragen.

Zu trennen ist die Vorschrift des § 13 NAV aber auch von § 19 NAV, in der Regelungen enthalten sind, die den Anschluss von Verbrauchsgeräten und Erzeugungsanlagen auf Seite des Hausanschlusses regeln, also hinsichtlich der Nutzung der elektrischen Anlage gem. § 13 NAV. Insoweit stellt insbesondere § 19 Abs. 3 NAV eine Spezialregelung dar. Hierbei ist zu beachten, dass jene Anlagen so zu betreiben sind, dass Rückwirkungen in das öffentliche Netz ausgeschlossen sind. Hinsichtlich der Einrichtung von Eigenanlagen ist gem. § 19 Abs. 3 NAV zu berücksichtigen, dass deren Aufstellung dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber zu melden und der Anschluss mit ihm abzustimmen ist. Dass § 13 NAV nicht einschlägig sein kann (auch der BDEW scheint nach o.g. „Anwendungshilfe“ die Anwendbarkeit des § 13 NAV nicht anzunehmen), wenn es um den Anschluss von Mini-Erzeugungsanlagen im Verbrauchsstromkreis geht, wird auch daraus deutlich, dass § 13 NAV im Teil 2 der Verordnung „Netzanschluss“ verortet ist, § 19 allerdings im Teil 4 „Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers“. Bei dem Anschluss von Mini-Erzeugungsanlagen im Verbrauchsstromkreis handelt es sich jedoch gerade nicht um die Durchführung eines Netzanschlusses. Auch die Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung – NELEV) kann aus diesem Grund für Mini-Erzeugungsanlagen keine Bedeutung erlangen, weil diese einerseits nicht den Netzanschluss betrifft. Andererseits soll aber die NELEV nach dem Willen des Verordnungsgebers alleine in der Regelungssphäre der EU-VO 2016/631 Bedeutung erlangen (vgl. BR-Drs. 350/17, S. 4 – „Artikel 15, 16 und 32 der Verordnung (EU) 2016/631 räumen den Mitgliedstaaten nationalen Ausgestaltungsspielraum ein, der mit dieser Verordnung genutzt werden soll.“). Anders als das deutsche Recht differenziert die EU-VO 2016/631 in Artikel 3 und in Artikel 5 zwischen „signifikanten“ und „nicht signifikanten“ Anlagen. Die kleinste Anlagenklasse mit Signifikanz ist gemäß Artikel 5 Absatz 2a der EU-VO 2016/631 eine Stromerzeugungsanlage an einem Netzanschlusspunkt unter 110 kW mit einer Maximalkapazität von mindestens 0,8 kW. Insoweit ist auch hier eine relevante Bagatellgrenze eingeräumt, die der deutsche Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sogar sauber nachzeichnet. Es ließe sich beinahe vertreten, der deutsche Gesetz- bzw. Verordnungsgeber räumte durch den Erlass der NELEV die Betriebsmöglichkeit von Kleinsterzeugungsanlagen im Verbrauchsstromkreis stillschweigend ein.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Anschluss einer PlugIn-PV-Anlage mit dem jeweils zuständigen Netzbetreibers abzustimmen ist und sicherzustellen ist, dass bspw. im Falle der Netzabschaltung (auch des „Hausnetzes“) die Energieproduktion eingestellt wird. Diese Anforderung erfüllen in aller Regel die gängigen Wechselrichter, was bspw. mit Konformitätserklärungen nachgewiesen werden kann. Weitere Anforderungen sind allerdings nicht zu beachten, auch wird die PlugIn-PV-Anlage kein Teil der elektrischen Anlage nach § 13 NAV. Dies muss schon gelten, da anderenfalls die elektrische Anlage nach § 13 NAV sonst immer eine Einheit mit sämtlichen Verbrauchs- und Erzeugungseinheiten auf Seiten des Hausanschluss bilden müsste. Dies ist allerdings nicht vorgesehen, denn zur Regelung der Nutzung des Hausanschlusses wurden gerade die §§ 19 ff. NAV formuliert. Dies gilt in jedem Fall für in § 19 Abs. 3 NAV genannte „Eigenanlagen“. Soweit also die technischen Ausführungen der PlugIn-PV-Anlage sicherheitsrelevante „schädliche“ Rückwirkungen in das öffentliche Netz ausschließen, bestehen keine Bedenken aus Aspekten der NAV hinsichtlich deren Verwendung (bspw. Einsatz eines entsprechenden Wechselrichters). Die Nutzung von stromerzeugenden Eigenanlagen im Hausnetz kann natürlich nur bis zu einer eher geringen Leistung der Anlage erfolgen, bei der davon auszugehen ist, dass die erzeugte Energie auch im „Hausnetz“ verbraucht wird. Sollte in geringer Menge eine Einspeisung ins öffentliche Netz tatsächlich erfolgen (können), ist dies alleine noch nicht problematisch. Die Einspeisung müsste als Störung im Sinne des § 19 Abs. 1 NAV oder als schädliche Rückwirkung im Sinne des § 19 Abs. 3 NAV zu qualifizieren sein. Da eine Störung im Sinne des § 19 Abs. 1 NAV den Netzbetreiber zur Unterbrechung des Anschlusses berechtigte, ergibt sich im Umkehrschluss aus der Befugnisnorm des § 24 NAV, dass jedenfalls zum Vorliegen einer Störung eine Erheblichkeitsschwelle erreicht werden muss, die bei einer möglichen (zufälligen) Einspeisung in geringem Maße nicht überschritten ist. Hier wird eine Bagatellgrenze, bis zu der nicht von einer Störung im Sinne des § 19 Abs. 1 NAV gesprochen werden kann, in der Größenordnung bis zu 600 Watt angenommen werden können, die bspw. auch in den Niederlanden gelten soll. Auch liegt in einer solchen möglichen geringen Einspeisung zwar eine Rückwirkung in das öffentliche Netz im Sinne des § 19 Abs. 3 NAV, damit ist allerdings nichts zu ihrer Schädlichkeit im Sinne der Vorschrift gesagt. Die Schädlichkeit einer Rückwirkung kann ebenfalls erst bei Überschreitung einer Bagatellgrenze angenommen werden, da nicht jede Rückwirkung das öffentliche Netz (merklich) negativ beeinträchtigt (in diesem Sinne wohl auch Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Danner/Theobald, Energierecht, 87. EL, § 19 NAV Rz. 8). Hinsichtlich der PlugIn-PV-Anlage ist es dem Netzbetreiber auf Grund der Systematik von § 13 und § 19 NAV überdies verwehrt, von Nutzern einer PlugIn-PV-Anlage den Nachweis der Einhaltung der Regeln der Technik hinsichtlich der PV-Anlage selbst zu fordern. Die von der NAV vorgesehenen Berechtigungen des Netzbetreibers beschränken sich auf die Abstimmung des Anschlusses und der Sicherstellung, dass keine relevanten Rückwirkungen in das öffentliche Netz möglich sind.

Entsprechend des Vorstehenden ist die auch die Unterbrechung des Anschlusses immer ultima ratio und erfordert ein besonderes Gefährdungsmoment im Sinne der der von § 24 NAV genannten Fallgruppen (die ausdrücklich nicht durch den alleinigen Verstoß gegen technische Normen erfüllt sien können, sondern deren tatbestandliche Erfüllung im Einzelfall vom Netzbetreiber nachgewiesen werden muss). Entsprechende Drohungen von Netzbetreibern sind daher sehr kritisch zu sehen, da ggf. gegen diese Unterlassungsansprüche bestehen, da die Voraussetzungen einer Anschlussunterbrechung in der Regel evident nicht vorliegen werden. Die fehlende Mitteilung der Inbetriebnahme gem. § 19 Abs. 3 NAV alleine reicht sichere nicht aus, die Voraussetzungen des § 24 NAV zu erfüllen. Es kommt also nur auf den Betrieb der Erzeugungsanlage selbst an und in erster Linie auf die Frage, ob schädliche Rückwirkungen in das öffentliche Netz zu erwarten sind. Dies ist jedenfalls bei Anlagen mit geringer Nennleistung und einer überwiegenden Grundlast im Endstromkreis, in dem die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, ausgeschlossen. Im Übrigen wäre eine solche Situation vom Netzbetreiber nachzuweisen. Daneben ist höchstens noch relevant, ob ein Zähler mit Rücklaufsperre installiert ist. Denn wenn ein Zähler ohne Rücklaufsperre genutzt wird, besteht die Möglichkeit, dass die Beeinflussung von Messeinrichtungen in Rede steht, die zu einer Anschlussunterbrechung berechtigen können. Auch dies wäre aber vom Netzbetreiber nachzuweisen und ist im Falle des Überwiegens der Grundlast über die Nennleistung einer Erzeugungsanlage offensichtlich ausgeschlossen.

Unter dem Strich bleibt somit festzuhalten, dass dem Betrieb einer PlugIn-PV-Anlage aus rechtlicher Sicht keine Gründe entgegen stehen. Relevant kann alleine sein, dass im Rahmen des § 49 EnWG gegenüber der Energieaufsicht ggf. der Nachweis geführt werden muss, dass die Sicherheitsstandards der anerkannten Regeln der Technik durch die Nutzung einer PlugIn-PV-Anlage nicht relevant betroffen sind.

Praxishinweise:

Sollte sich ein Netzbetreiber weigern oder es von erheblichen Hürden abhängig machen, einen Zähler durch einen rücklaufgehemmten Zähler auszutauschen, wird an §§ 5 und 6 des Messstellenbetriebsgesetzes, wonach jeder Anschlussnutzer/Anschlussnehmer seinen Messstellenbetreiber frei (unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, also Gewährleistung des einwandfreien Messstellenbetriebs) wählen darf. Hierzu stehen Dienstleister wie die Firma Discovergy zur Verfügung, die den Zähleraustausch und den anschließenden Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung übernehmen. Häufig ist die Beauftragung solcher unabhängigen Messstellenbetreiber sogar günstiger, als den Netzbetreiber den Betrieb durchführen zu lassen.

Soll eine PV-Anlage an den Balkon angebracht werden, ist zu beachten, dass diese Handlung ggf. durch Vorgaben des Mietvertrages oder bei Wohnungseigentümergemeinschaften iSd des WEG durch Regelungen der Gemeinschaftsordnung oder der Teilungserklärung eingeschränkt sind. Auch sicherheitsbezogene Regelungen des Landesbauordnungen können greifen, wenn das Balkongitter bspw. nicht (stand-)sicher ist und die PV-Anlage die Baustoffe überfordern könnte. In diesem Zusammenhang gibt es derzeit noch – soweit ersichtlich – sehr wenig rechtliche Entscheidungen. Mit Blick auf Art. 20a GG liegt aber nahe, Argumentationen zu finden, weshalb sich das Interesse an der Nutzung einer PV-Anlage auf oder an dem Balkon gegen Interessen von Vermietern oder Wohnungseigentümergeminschaften durchsetzen können muss – auch bei gegenteiligen Vorgaben in Vertrag oder Gemeinschaftsordnung. Allerdings wirkt Art. 20a GG nicht als Grundprinzip in bestehende vertragliche Vereinbarungen hinein (keine Drittwirkung von Staatszielbestimmungen). Insoweit ist bei den Themen Mietrecht und WEG-Recht der Gesetzgeber gefragt, Balkonanlagen als stets zulässig darzustellen.

Soweit der BDEW in seiner o.g. Anwendungshilfe darauf hinweist, dass das Inverkehrbringen von PlugIn-PV-Modulen eine wettbewerbsrechtliche relevante Handlung im Sinne des § 5a UWG sein kann, ist dieser Hinweis mit größer Vorsicht zu genießen. Denn dafür wäre Voraussetzung, dass eine „wesentliche Information“ im Geschäftsbetrieb nicht an potentielle Käufer weitergegeben wird. Ein solcher Fall läge wohl erst dann vor, wenn ein technisch nicht normkonformes Gerät verkauft wird. Dass tatsächlich in Gänze über die technischen Normen aufgeklärt werden muss, die den Betrieb des Gerätes betreffen, darf getrost als abwegig bezeichnet werden, denn die bestehenden Unsicherheiten zeigen deutlich, dass es alles andere als klar ist, welche Anforderungen an den Betrieb gelten.

Mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Jörn Bringewat dokumentieren wir hier seinen ursprünglich unter http://www.jurop.org/energierecht/rechtliche-aspekte-der-nutzung-von-plugin-mini-pv-anlagen/ erschienen Beitrag.
Rechtlicher Stand: Januar 2019

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Die Illustration zu diesem Beitrag wurde von der DALL-E Mini KI erstellt.

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